Bedingungen

NIEDERLÄNDISCHE SPEDITIONSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER FENEX
(Niederländische Organisation für Spedition und Logistik)
hinterlegt bei den Geschäftsstellen der Arrondissementgerichte in Amsterdam, Arnheim, Breda und Rotterdam am 1. Juli 2004

Wirkungskreis

Artikel 1.
1.Diese Allgemeinen Bedingungen treffen auf jede Form der Dienstleistung zu, die ein Spediteur verrichtet. Unter Spediteur im Rahmen dieser allgemeinen Bedingungen wird nicht ausschliesslich der Spediteur verstanden, wie er in Buch 8 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches definiert ist. Als Auftraggeber des Spediteurs wird derjenige betrachtet, der dem Spediteur den Auftrag zur Ausführung der Handlungen und Tätigkeiten erteilt, ungeachtet der vereinbarten Zahlungsweise.
2.Bezüglich der Handlungen und Tätigkeiten, wie diese von Schiffsmaklern, Stauern, Beförderern und Versicherungsvermittlern, Lager- und Kontrollfirmen usw., die von dem Spediteur ausgeführt werden, werden auch zutreffend sein, die in dem betreffenden Betriebszweig üblichen Bedingungen, beziehungsweise Bedingungen, deren Anwendbarkeit bedungen worden ist.
3.Der Spediteur hat zu jeder Zeit das Recht, Bestimmungen aus Bedingungen Dritter, mit denen er zur Ausführung des erteilten Auftrags Verträge abgeschlossen hat, für anwendbar zu erklären.
4.Der Spediteur hat das Recht, die Ausführung des Auftrags und der damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten von Dritten oder mit Arbeitnehmern Dritter vornehmen zu lassen. Soweit diese Dritten, oder ihre Arbeitnehmer, gegenüber dem Auftraggeber des Spediteurs haftbar sind, ist ihretwegen bedungen, dass sie bei den Arbeiten, für die sie der Spediteur einsetzt, als ausschliesslich bei dem Spediteur tätig anzusehen sind. Für sie gelten unter andrem alle Bedingungen in bezug auf Ausschließung und Beschränkung der Haftung, wie auch in bezug auf Gewährleistung des Spediteurs wie in diesen Bedingungen umschrieben.
5.Aufträge zur Lieferung unter Nachnahme, gegen Bankgarantie, usw., sind als Speditionsarbeiten zu betrachten.

Zustandekommen des Vertrages

Artikel 2.
1.Alle vom Spediteur gemachten Angebote sind freibleibend.
2.Alle angebotenen und vereinbarten Preise sind basiert auf den Tarifsätzen, Löhnen, Soziallasten, Fracht- und Kursnotierungen, die zur Zeit des Angebots, bzw. des Vertragsabschlusses gelten.
3.Sollte einer oder mehrere dieser Faktoren geändert werden, so werden auch die angebotenen oder vereinbarten Preise entsprechend geändert, und zwar mit rückwirkender Kraft bis zum Augenblick der Änderung. Der Spediteur muss die Änderungen nachweisen können.

Artikel 3.
1.Falls der Spediteur All-in, bezw. Pauschaltarife in Rechnung stellt, sind in den Tarifen alle Kosten enthalten, die im allgemeinen bei normaler Auftragsabwicklung, zu Lasten des Spediteurs gehen.
2.Vorbehaltlich gegenteiliger Abmachung, sind in All-in, bzw. Pauschaltarifen keinesfalls einbegriffen: Gebühren, Steuern und Abgaben, Konsulats- und Beglaubigungskosten, Kosten für das Erstellen von Bankgarantien und Versicherungsprämien.
3.Für Sonderleistungen, außergewöhnliche, besonders zeitraubende oder Anstrengung erfordernde Arbeiten, kann immer eine zusätzliche – angemessene – Belohnung in Rechnung gestellt werden.

Artikel 4.
1.Bei unzureichender Lade-und/oder Löschzeit – aus welchem Grunde immer auch – gehen alle daraus erwachsenden Kosten, wie Liegegelder, usw., auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn der Spediteur das Konnossement und/oder die Charterpartie, woraus die Extrakosten erwachsen, ohne Protest entgegengenommen hat.
2.Aussergewöhnliche Unkosten und höhere Arbeitslöhne, die entstehen wenn Transportunternehmen aufgrund irgendeiner Bestimmung in den Beförderungsdokumenten abends, in der Nacht, Samstags, oder an Sonn-oder Feiertagen Lade-oder Löscharbeiten vornehmen, sind nicht in den vereinbarten Preisen mit einbegriffen, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Sondervereinbarung. Solche Kosten sind demzufolge vom Auftraggeber dem Spediteur zu ersetzen.

Artikel 5.
1.Für Versicherung, gleich welcher Art, wird nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers nach dessen ausdrücklichem schriftlichem Auftrag gesorgt. Die zu versichernden Risiken sind dabei deutlich anzugeben; Wertaufgabe allein reicht nicht aus.
2.Wenn der Spediteur eine Versicherung auf eigenen Namen abgeschlossen hat, ist er nur dazu verpflichtet -falls das verlangt wird -seine Ansprüche an den Versicherer, dem Auftraggeber zu übertragen.
3.Für die Wahl des Versicherers und dessen Zahlungsfähigkeit haftet der Spediteur nicht.
4.Der Spediteur ist, wenn er bei der Ausführung des Auftrags Hebekräne und solche Geräte einsetzt, berechtigt auf Kosten des Auftraggebers eine Versicherung abzuschliessen, welche die Gefahren, die dem Spediteur aus der Benutzung dieser Geräte erwachsen, deckt.

Artikel 6.
1.Die dem Spediteur zu erteilende Information, die für die Durchführung der Zollformalitäten erforderlich ist, enthält den entsprechenden Auftrag dazu, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.

Ausführung des Vertrages

Artikel 7.
1.Wenn der Auftraggeber bei seinem Auftrag diesbezüglich keine bestimmten Vorschriften gegeben hat, steht dem Spediteur die Wahl der Versendungsart und des Versendungswegs frei, wobei dieser immer die Dokumente annehmen kann, die bei den Unternehmern, mit denen er zur Ausführung des ihm erteilten Auftrags kontrahiert, üblich sind.

Artikel 8.
1.Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Waren an vereinbarter Stelle und zur vereinbarten Zeit verfügbar sind.
2.Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Spediteur rechtzeitig, sowohl die für die Entgegennahme, wie auch die für den Versand erforderlichen Dokumente, wie auch Anweisungen, vorliegen.
3.Der Spediteur ist nicht dazu verpflichtet, wohl aber berechtigt, zu kontrollieren, ob die ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
4.Falls Dokumente fehlen, ist der Spediteur nicht verpflichtet gegen Garantie entgegenzunehmen. Wenn der Spediteur Garantie leistet, ist sein Auftraggeber verpflichtet ihn vor allen daraus entstehenden Folgen zu bewahren.

Artikel 9.
1.Alle Manipulationen, wie kontrollieren, bemustern, tarieren, zählen, wiegen, vermessen, usw., und Entgegennahme unter gerichtlicher Expertise erfolgen ausschliesslich auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und gegen Vergütung der Kosten.
2.Trotzdem ist der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, aus eigener Macht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers alle Massnahmen zu treffen, die er im Interesse des Letztgenannten für erforderlich hält.
3.Als Sachverständiger tritt der Spediteur nicht auf. Für ihn entsteht keinerlei Haftung aus Angaben in bezug auf die Beschaffenheit, Art oder die Qualität der Waren, ebenso wenig übernimmt er irgendwelche Haftung hinsichtlich der Übereinstimmung von Mustern mit der Partie.

Artikel 10.
1.Die Hinzufügung „zirka“ erlaubt dem Auftraggeber 2,5% mehr oder weniger zu liefern.

Haftung

Artikel 11.
1.Alle Handlungen und Tätigkeiten erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.Der Spediteur haftet – ungehindert des in Artikel 16 Bestimmten – für keinerlei Schaden, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder Nachlässigkeit des Spediteurs oder seines Personals entstanden ist.
3.Die Haftung des Spediteurs beschränkt sich in allen Fällen auf 10.000 SZR pro Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit einer und derselben Schadensursache, unter der Voraussetzung, dass falls Beschädigung, Wertverlust oder Verlust der im Auftrag enthaltenen Waren vorliegt, sich die Haftung auf 4 SZR pro kg beschädigtes oder verlorengegangenes Bruttogewicht beschränkt, wobei ein Maximum von 4.000 SZR pro Sendung gilt.
4.Der vom Spediteur zu ersetzende Schaden wird nie mehr betragen als der vom Auftraggeber nachzuweisende Rechnungswert der Waren. Wenn der Rechnungswert fehlt, soll der vom Auftraggeber nachzuweisende Marktwert gelten, in dem Moment wo der Schaden entstand. Der Spediteur haftet nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschaden und immateriellen Schaden.
5.Wenn bei der Ausführung des Auftrags Schaden entsteht wofür der Spediteur nicht haftet, soll der Spediteur sich anstrengen um den dem Auftraggeber zugefügten Schaden, bei dem , der für den Schaden haftbar ist, geltend zu machen. Der Spediteur hat das Recht dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Falls dies erwünscht wird, tritt der Spediteur seine Ansprüche an die von ihm zur Ausführung des Auftrags hinzugezogenen Dritten, dem Auftraggeber ab.
6.Der Auftraggeber haftet dem Spediteur gegenüber für Schaden infolge der (Art der) Waren und deren Verpackung, der Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit von Vorschriften und Daten, der nicht, oder nicht pünktlich zur Verfügungsstellung der Waren zur vereinbarten Zeit und Stelle. Auch ist er haftbar für die nicht oder nicht pünktliche zur Verfügungsstellung von Dokumenten und/ oder Instruktionen, und für das Verschulden oder die Nachlässigkeit im Allgemeinen des Auftraggebers und dessen Angestellten und der von ihm hinzugezogenen und/oder tätigen Dritten.
7.Der Auftraggeber wird dem Spediteur Gewähr leisten für Ansprüche von Dritten, worunter Personal des Spediteurs sowie des Auftraggebers, welche Ansprüche mit dem im vorigen Absatz erwähnten Schaden zusammenhängen.
8.Der Spediteur, der nicht selbst transportiert ist, auch wenn All-in, bezw. Pauschaltarife vereinbart wurden, nicht als Verfrachter, sondern den vorliegenden Bedingungen gemäß haftbar.

Artikel 12.
1.Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die der Spediteur redlicherweise nicht vermeiden konnte, und deren Folgen der Spediteur redlicherweise nicht hat verhindern können.

Artikel 13.
1. Im Falle höherer Gewalt behält der Vertrag seine Gültigkeit; die Verpflichtungen des Spediteurs werden aber für die Dauer der höheren Gewalt aufgeschoben.
2. Alle durch die höhere Gewalt verursachten Extrakosten, wie Transport- und Lagerkosten, Lager- und Geländemiete, Liege- und Platzgelder, Versicherung, Auslagerung, usw., gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind dem Spediteur auf sein erstes Verlangen zu bezahlen.

Artikel 14.
1. Einzig und allein die Angabe vom Auftraggeber einer Ablieferungszeit verpflichtet den Spediteur nicht.
2. Ankunftszeiten werden vom Spediteur nicht garantiert, es sei denn, es liegt eine abweichende schriftliche Vereinbarung vor.

Artikel 15.
1. Falls sich Verfrachter weigern, Stückzahl, Gewicht usw., zu bescheinigen, ist der Spediteur für die sich daraus ergebenden Folgen nicht verantwortlich.

Zwingendes Recht

Artikel 16.
1. Falls die Waren, nicht ohne Verspätung in dem Zustand in dem sie zur Verfügung gestellt wurden, am Bestimmungsort abgeliefert werden können, ist der Spediteur, soweit er einen Frachtvertrag, den er mit einem Dritten abschließen sollte, selbst ausführte, dazu verpflichtet, dies unverzüglich dem Auftraggeber, der ihn über den Schaden informierte, mitzuteilen.
2. Macht der Spediteur, die im ersten Absatz genannte Mitteilung nicht, dann schuldet er, wenn er dafür nicht fristgemäß als Verfrachter haftbar gemacht wurde, ausser der Vergütung für den Schaden, welchen der Auftraggeber demzufolge erlitt, einen Schadensersatz, welcher dem Schadensersatz entspricht, den er hätte leisten müssen, wenn er fristgemäß als Verfrachter haftbar gemacht worden wäre.
3. Falls die Waren nicht ohne Verspätung am Bestimmungsort abgeliefert werden und nicht in dem Zustand, in dem sie zur Verfügung gestellt wurden, ist der Spediteur, soweit er den Frachtvertrag, den er mit einem Andern abschliessen wollte, nicht selber durchführte, dazu verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, welche Frachtverträge er zwecks Erfüllung seiner Verpflichtung abgeschlossen hat. Er ist auch dazu verpflichtet dem Auftraggeber alle Dokumente über die er verfügt, oder die er sich billigerweise verschaffen kann, zur Verfügung zu stellen, jedenfalls soweit diese dem Regressanspruch in bezug auf den entstandenen Schaden nützen.
4. Der Auftraggeber erhält dem gegenüber, mit dem der Spediteur gearbeitet hat, von dem Augenblick an, da er dem Spediteur kenntlich macht, dass er dieselben ausüben will, die Rechte und Befugnisse, die ihm zugestanden hätten, wenn er selbst als Absender den Vertrag abgeschlossen hätte. Er kann in dieser Angelegenheit gerichtlich vorgehen, wenn er eine vom Spediteur – oder für den Fall der sich im Konkurs befindet, von dessen Konkursverwalter – abzugebende Erklärung, dass zwischen ihm und dem Spediteur für die Verladung der Waren ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde, vorlegt.
5. Falls der Spediteur eine, im dritten Absatz erwähnte, Verpflichtung nicht erfüllt, dann schuldet er, ausser der Vergütung für den Schaden, den der Auftraggeber demzufolge erlitt, einen Schadensersatz, der dem Schadensersatz entspricht, der der Auftraggeber von ihm hätte erhalten können, wenn er den von ihm abgeschlossenen Vertrag selber ausgeführt hätte, abzüglich des Schadensersatzes, den der Auftraggeber möglicherweise vom Verfrachter erhielt.

Zahlung

Artikel 17.
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Spediteur die vereinbarte Vergütung und die anderen auf Grund des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Bedingungen erwachsenden Kosten, Frachtgelder, Abgaben/Steuern usw. bei Ankunft der entgegenzunehmenden, bzw. bei Versand der zu verfrachtenden Waren zu zahlen. Das Risiko von Kursschwankungen geht zu Lasten des Auftraggebers. Die vereinbarte Vergütung und die anderen auf Grund des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Bedingungen erwachsenden Kosten, Frachtgelder, Abgaben/Steuern usw. sind auch zu zahlen, wenn bei der Ausführung des Vertrags Schaden entstanden ist.
2. Wird abweichend von Absatz 1 dieses Artikels vom Spediteur eine Kreditfrist beansprucht, hat der Spediteur das Recht einen Kreditrestriktionszuschlag in Rechnung zu stellen.
3. Wenn der Auftraggeber den zu zahlenden Betrag nicht sofort nach Angabe, beziehungsweise nach der beanspruchten Kreditfrist begleicht, ist der Spediteur berechtigt, gemäß den Artikeln 119 oder 119a in Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzliche Zinsen zu berechnen.
4. Bei Kündigung oder Auflösung des Vertrags werden alle – auch künftigen -Forderungen des Spediteurs sofort und insgesamt fällig. In jedem Fall werden alle Forderungen sofort und insgesamt fällig, falls:
– über das Vermögen des Auftraggebers die Insolvenz eröffnet wird, der Auftraggeber einen gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt oder er aus einem anderen Grund die freie Verfügung über sein Vermögen verliert;
– der Auftraggeber seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet, mit der Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit gegenüber dem Spediteur in Verzug ist, sein Geschäft nicht länger ausübt oder – bei einer juristischen Person oder Gesellschaft – falls sie aufgelöst wird.
5. Der Auftraggeber ist kraft des Speditionsvertrags verpflichtet auf erste Mahnung des Spediteurs Sicherheit für den Betrag, den er dem Spediteur schuldet oder schulden wird, zu leisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Auftraggeber schon selbst für den geschuldeten Betrag Sicherheit zu leisten hatte oder geleistet hat.
6. Wird Sicherheit verlangt, so ist der Spediteur nicht verpflichtet aus eigenen Mitteln Sicherheit zu leisten für die Zahlung von Fracht, Gebühren, Abgaben, Steuern und/oder sonstigen Spesen. Alle Folgen aus der nicht oder nicht sofortigen Erfüllung einer Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hat der Spediteur aus eigenen Mitteln Sicherheit geleistet, ist er berechtigt vom Auftraggeber sofortige Zahlung des Betrages, für den Sicherheit geleistet wurde, zu fordern.
7. Der Auftraggeber ist zu jeder Zeit dazu verpflichtet dem Spediteur, die von welcher Behörde denn auch, im Zusammenhang mit dem Auftrag einzuziehenden oder aber nachzufordernden Beträge, sowie damit zusammenhängenden auferlegten Geldstrafen, zu vergüten. Vorerwähnte Beträge sind dem Spediteur ebenfalls vom Auftraggeber zu vergüten, wenn der Spediteur im Zusammenhang mit dem obigen Speditionsvertrag von einem von ihm eingesetzten Dritten haftbar gemacht wird.
8. Der Auftraggeber wird dem Spediteur zu jeder Zeit die Beträge und alle extra Kosten, die als Folge unrichtig erhobener Frachtgelder und Kosten im Zusammenhang mit dem Auftrag beim Spediteur gefordert beziehungsweise nachgefordert werden, vergüten.
9. Der Auftraggeber hat nicht das Recht Aufrechnung anzuwenden in bezug auf Beträge, die der Spediteur dem Auftraggeber kraft eines zwischen ihnen bestehenden Vertrages in Rechnung stellt.

Artikel 18.
1. Zahlungen a Konto gelten an erster Stelle als Minderung der Konkurrenzforderungen, ungeachtet ob bei der Zahlung anderslautende Anweisungen erteilt wurden.
2. Wird bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Eintreibung auf gerichtlichem Wege oder in einer andern Weise vorgenommen, erhöht sich der Forderungsbetrag um 10% Verwaltungskosten, wobei die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen, bis zu dem vom Spediteur gezahlten oder geschuldeten Betrag.

Artikel 19.
1. Der Spediteur hat jedem gegenüber, der davon Abgabe wünscht, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Waren, Unterlagen und Geldern, welche der Spediteur aus welchem Grunde und mit welcher Bestimmung immer auch unter sich hat oder erhalten wird, für alle Forderungen, die er zu Lasten des Auftraggebers und/oder Eigentümers hat oder bekommen sollte. Bei Weiterbeförderung der Waren hat der Spediteur das Recht den geschuldeten Betrag darunter einzuziehen oder dafür mittels angehefteter Verladescheine einen Wechsel zu ziehen.
2. Der Spediteur kann die ihm in Absatz 1 zuerkannten Rechte auch für das ausüben, was ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit früheren Aufträgen noch schuldet.
3. Der Spediteur ist berechtigt, die ihm in Absatz 1 zuerkannten Rechte auch für das auszuüben, was durch Nachnahme auf der Sache lastet.
4. Wenn Zahlung der Forderung nicht erfolgt, findet Verkauf des Pfands in gesetzlicher Weise oder – wenn dieserhalb Übereinstimmung besteht – aussergerichtlich statt.

Schlussbestimmungen

Artikel 20.
1. Gerichts- und Schiedsverfahren gegen Dritte werden nicht vom Spediteur geführt, es sei denn, dass Letztgenannter sich, auf Verlangen des Auftraggebers und auf seine Rechnung und Gefahr, dazu bereit erklärt.

Artikel 21.
1. Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 5 dieses Artikels, verjährt jede Forderung nach dem einfachen Verstreichen von neun Monaten.
2. Jede Forderung an den Spediteur erlischt durch das einfache Verstreichen von achtzehn Monaten.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen, beginnen an dem Tage der dem folgt, an demdie Forderung fällig wurde, oder aber an dem Tage, nachdem der Benachteiligte von dem Schaden erfuhr. Ohne daß das oben Bestimmte davon berührt wird, beginnen vorerwähnte Fristen betreffende Forderungen in bezug auf Beschädigung, Wertverluste oder Verlust der Waren, an dem Tage, der dem Lieferungstag folgt. Unter Lieferungstag versteht man; den Tag an dem die Waren aus dem Transportmittel abgeliefert wurden, oder aber, falls sie nicht abgeliefert worden sind, hätten abgeliefert werden sein sollen.
4. Falls der Spediteur von irgendeiner Behörde oder aber von Dritten, im Sinne des 17. Artikels, Absatz 7 haftbar gemacht wird, beginnt die in Absatz 1 genannte Frist am ersten der nachstehenden Tage:
– am Tage nach welchem der Spediteur von irgendeiner Behörde oder aber von Dritten haftbar gemacht wurde;
– am Tage nach welchem der Spediteur die an ihn gerichtete Forderung beglichen hat.
Hat der Spediteur oder ein von ihm eingeschalteter Dritter im Sinne von Artikel 17 Absatz 7 Einspruch erhoben oder Berufung eingelegt, beginnt die in Absatz 1 genannte Frist am Tage nach welchem die Entscheidung im Einspruchsverfahren und/oder in der Berufung endgültig geworden ist.
5. Es sei denn, dass die im Absatz 4 dieses Artikels umschriebene Situation auftritt, beginnt, falls nach dem Verstreichen der Verjährungsfrist eine der Parteien in Verzug gestellt wird, für etwas, was von ihm an einen Dritten zu zahlen ist, eine neue Verjährungsfrist mit einer Laufzeit von drei Monaten.

Artikel 22.
1. Alle Verträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.
2. Als Zahlungsort und Schadereglungsort gilt der Wohnsitz des Spediteurs.

Streitigkeiten

Artikel 23.
1. Alle zwischen dem Spediteur und seinem Vertragspartner eventuell entstehenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts in höchster Instanz von drei Schiedsrichtern entschieden. Eine Streitigkeit liegt vor wenn ein Vertragsteil erklärt, dass dies der Fall ist. Unvermindert des im vorigen Absatz Bestimmten steht es dem Spediteur frei, Forderungen von fälligen Geldsummen, deren Schuldigsein von der Gegenpartei nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich bestritten wurde, dem zuständigen Gericht in dem Ort, in dem der Spediteur seinen Sitz hat, vorzulegen. Es steht dem Spediteur ebenfalls frei, dringende Forderungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem zuständigen Gericht in dem Ort, in dem der Spediteur seinen Sitz hat, vorzulegen.
2. Einer der Schiedsrichter wird vom Vorsitzenden beziehungsweise vom stellvertretenden Vorsitzenden von FENEX ernannt werden; der zweite wird ernannt vom Vorsitzenden der Anwaltskammer des Gerichtsbezirks in dem vorerwähnter Spediteur seinen Sitz hat; der dritte wird von den beiden bereits ernannten Schiedsrichtern im gegenseitigen Einverständnis ernannt.
3. Der Vorsitzende von FENEX wird eine, für das Speditionsgewerbe, sachkundige Person ernennen; der Vorsitzende der Anwaltskammer wird gebeten werden, einen Juristen zu ernennen; als dritter Schiedsrichter ist vorzugsweise eine im Handel- oder Betriebszweig der Gegenpartei sachkundige Person zu wählen.
4. Die Partei, die eine Entscheidung über den Streitfall verlangt, macht dem Sekretariat der FENEX davon durch Einschreibebrief oder mit Fax, in dem der Streitfall und seine Forderung kurz zu umschreiben sind Mitteilung, unter gleichzeitiger Zusendung des von der Verwaltung der FENEX festzusetzenden Betrags an Verwaltungskosten, welche der FENEX als Vergütung für ihre administrativen Bemühungen bei einem Schiedsgerichtsverfahren zustehen. Eine Sache ist an dem Tage beim Schiedsgericht anhängig, an dem beim Sekretariat von FENEX obenerwähnter Einschreibebrief oder Fax eingeht.
5. Nach Empfang des obengenannten Antrags auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird das Sekretariat von FENEX den Eingang desselben unmittelbar bestätigen, und der Gegenpartei, dem Vorsitzenden von FENEX und dem Vorsitzenden der Anwaltskammer eine Abschrift desselben zukommen lassen. Die beiden Letztgenannten werden gebeten je einen Schiedsrichter zu ernennen, und dem FENEX-Sekretariat Namen und Wohnsitz der Ernannten mitzuteilen. Nach Erhalt dieser Nachricht, wird das FENEX-Sekretariat die beiden Ernannten baldigst von ihrer Ernennung in Kenntnis setzen, u.z. durch Zusendung einer Abschrift des Antrags auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens sowie eines Exemplars der Allgemeinen Bedingungen, mit der gleichzeitigen Bitte den dritten Schiedsrichter ernennen zu wollen, und dem FENEX-Sekretariat mitzuteilen, wer als solcher ernannt worden ist. Nach Erhalt dieser Mitteilung, wird das FENEX-Sekretariat dem dritten Schiedsrichter baldigst seine Ernennung bekannt geben und ihm eine Abschrift des Antrags auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens wie auch ein Exemplar dieser Allgemeinen Bedingungen, zukommen lassen. Anschliessend wird das FENEX-Sekretariat beiden Vertragsteilen bekannt geben wer zum Schiedsrichter ernannt wurde.
6. Sollte innerhalb von zwei Monaten, nach Einreichung des Antrags auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens, die Ernennung der drei Schiedsrichter nicht stattgefunden haben, werden alle Schiedsrichter auf einen von der zuerst handelnden Partei zu stellenden einfachen Antrag, vom Präsidenten des Arrondissementgerichts, binnen welchem Bezirk der Spediteur seinen Sitz hat, ernannt.
7. Als Vorsitzender der Schiedsrichter tritt der vom Vorsitzenden der Anwaltskammer Ernannte auf. Falls die Ernennung vom Präsidenten des Arrondissementgerichts erfolgt, bestimmen die Schiedsrichter untereinander wer von ihnen als Vorsitzender auftreten wird. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Ort, wo der Vorsitzender der Schiedsrichter seinen Wohnsitz hat. Die Schiedsrichter urteilen „als goede mannen naar billijkheid“ (als gute Männer nach Billigkeit) mit der Verpflichtung die anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Sofern zutreffend, werden sie ferner die Bestimmungen internationaler Beförderungsverträge, worunter unter anderem das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüter-verkehr (CMR), anwenden.
Die Schiedsrichter bestimmen das schiedsrichterliche Verfahren, in dem Sinne, dass die Parteien jedenfalls die Gelegenheit bekommen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und mündlich zu erläutern.
8. Die Schiedsrichter bleiben bis zur Endentscheidung im Amt. Ihre Entscheidung werden sie bei der Geschäftsstelle des Arrondissementgerichts, in dessen Gerichtsbezirk der Ort des Schiedsgerichts liegt, hinterlegen. Eine Abschrift der Entscheidung werden sie den Parteien und dem Sekretariat von FENEX zukommen lassen.
Die Schiedsrichter können von der klagenden Partei oder von beiden Parteien im voraus die Hinterlegung eines Betrags für die Schiedsgerichtskosten verlangen; während der Behandlung können sie einen zusätzlichen Betrag fordern. Hat die klagende Partei innerhalb von drei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung der Schiedsrichter keinen Betrag hinterlegt, wird davon ausgegangen, dass diese Partei ihren Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens zurückgezogen hat. Die Schiedsrichter bestimmen in ihrem Schiedsspruch welche der beiden Parteien, oder zu welchem Teil jede der Parteien die Schiedsgerichtskosten zu tragen hat. Diese enthalten das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter, den bei der Einreichung des Antrags an FENEX gezahlten Betrag an Verwaltungsgebühren, sowie die von den Parteien gemachten Kosten, soweit die Schiedsrichter diese redlicherweise für erforderlich halten. Das den Schiedsrichtern Zustehende wird, sofern das möglich ist, aus dem Depot gezahlt.

Artikel 24.
1. Diese Allgemeinen Bedingungen werden als „Niederländische Speditionsbedin-gungen“ zitiert. Falls die deutsche Übersetzung abweicht vom niederländischen Wortlaut gilt die niederländischen Originalfassung.

FENEX, Niederländische Organisation für Spedition und Logistik
PortCity II, Waalhaven Z.z. 19, 3. Stock, Hafennummer 2235, 3089 JH Rotterdam
Postfach 54200, 3008 JE Rotterdam

© Copyright FENEX, 2004
Alle Rechte vorbehalten. Diese Bedingungen, oder Teile davon, dürfen nicht reproduziert, kopiert oder publiziert worden ohne schriftliche Erlaubnis der FENEX, die Niederlande.